Der Käufer haftet dafür, dass durch die von ihm gelieferten Entwürfe und Unterlagen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und dass etwaige urheberrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Der Käufer trägt die Verantwortung für das Druckergebnis der von ihm übermittelten oder als druckreif bestätigten Druckvorlagen. Technologische Abweichungen sind im Rahmen der Branchenüblichkeit zulässig. Die Bezahlung von Werkzeugen, Druckplatten, Druck- und Prägewalzen durch den Käufer begründet keinen Anspruch auf diese Hilfsmittel. Alle Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus Forschungen, Entwicklungen, Innovationsaktivitäten, Verbesserungen, Änderungen, Entdeckungen, Anpassungen von Rezepten oder Produktionsmethoden oder Ähnlichem ergeben, die adapa im Rahmen oder in Verbindung mit dem Vertrag durchführt, sind alleiniges und ausschließliches Eigentum von adapa.
Die Haftung von adapa für indirekte oder Folgeschäden, wie z. B. Nutzungsausfall, Rufschädigung oder entgangenen Gewinn, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Gesamthaftung von adapa aus dem Vertrag ist auf den Preis der gelieferten mangelhaften Ware beschränkt, und dies nur unter der Voraussetzung, dass der Käufer adapa zuvor die Möglichkeit gegeben hat, die mangelhafte Ware auszutauschen oder den Mangel zu beheben.
Der Käufer stellt adapa von jeglicher Haftung, von Schäden, Ansprüchen, Verfahren und Kosten frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Subunternehmern, den Produktdesigns, dem vom Käufer verwendeten Verpackungsdesign oder dem vom Käufer gewählten oder vorgeschriebenen Container, in dem die Produkte versandt werden, ergeben. Veräußert der Käufer das Produkt, so stellt er adapa im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, sofern der Käufer für den die Haftung auslösenden Mangel verantwortlich ist.
Der Käufer ist verpflichtet, alle geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften einzuhalten, insbesondere die Allgemeine Datenschutzverordnung der Europäischen Union EU2016/679, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags kann der Käufer bestimmte Informationen von adapa erhalten, die urheberrechtlich geschützt und vertraulich sind. Derartige Informationen, die nicht anderweitig öffentlich zugänglich sind oder vom Käufer unabhängig entwickelt wurden, dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von adapa nicht an Dritte weitergegeben werden. Ungeachtet des Vorstehenden erlischt die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwendung der Geschäftsgeheimnisse und des Produktions-Know-hows von adapa nicht.
Normalerweise werden Stoffe (wie z. B. Per- und Polyfluoralkylstoffe oder Weichmacher, im Folgenden „regulierte Stoffe“ genannt), welche Konzentrationsgrenzwerten unterliegen, nicht in den Produktionsprozess von Verpackungsmaterialien mit Lebensmittelkontakt einbezogen. In einigen Fällen können von adapa oder deren Subunternehmer und Lieferanten regulierte Stoffe verwendet werden, jedoch nur in dem Maße, wie es die geltenden europäischen Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem adapa seinen Sitz oder seine Produktionsstätte hat, zulassen. Folglich ist der Käufer dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Waren den Gesetzen und Vorschriften des Standortes des Käufers oder am vorgesehenen Ort des Vertriebs, des Weiterverkaufs, der Werbung, des Verbrauchs und dergleichen entsprechen.
Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns und der Mangelfolgeschäden, die adapa oder mit adapa verbundene Unternehmen, die Vertragspartner und/ oder Endkunden durch die mangelhafte Ausführung des Auftrages oder durch schuldhafte Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten erleiden und bleibt im Falle der Leistungserbringung durch einen Subunternehmer alleiniger Vertrags- und Ansprechpartner für adapa.
Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch adapa ist der Lieferant nicht berechtigt, die Marken oder Logos der adapa Gruppe in Referenzlisten und in sonstige Kommunikationsmaterialien aufzunehmen und zu veröffentlichen oder auf andere Weise zu verwenden.
Sofern der Lieferant im Rahmen der Lieferungen/Leistungen personenbezogene Daten für und im Auftrag von adapa verarbeitet, ist er verpflichtet, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
das Datenschutzgesetz i.d.g.F. und die Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) einzuhalten. Dementsprechend muss der Lieferant mit adapa jederzeit auf Verlangen eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO abschließen. Sofern darüber hinaus für die Leistungserbringung auf Seiten des Lieferanten ein Datentransfer an Empfänger mit Sitz in Drittländern außerhalb des EWR erfolgen soll, ist der Lieferant zusätzlich zum Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln oder geeigneten gleichgestellte Garantien (unter der Verwendung der durch die EU- Kommission erlassene Vertragsmuster) im Sinne des Art. 46 Abs. 2 lit. c und d DSGVO verpflichtet.
Wird die Fähigkeit von adapa oder des Lieferanten oder eines Subunternehmers, Zulieferers oder einer Drittperson, der sich der Lieferant bedient, zur pünktlichen Erbringung der Lieferung/Leistung oder auch nur eines Teils der geschuldeten Pflichten durch einen Fall von höherer Gewalt, wie etwa Streik (einschließlich politischer Streiks), Aussperrung, Kriegs- und Elementarereignissen, Pandemien und dergleichen, verhindert, steht adapa das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung/Leistung bzw. Ausführung eines erteilten Auftrages oder auch nur eines Teils davon zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche entstehen.
Der Lieferant und seine Vorlieferanten sind verpflichtet, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und darauf hinzuwirken, dass bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verringert werden. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Der Lieferant ist des Weiteren verpflichtet, die Grundsätze der Global Compact Initiative (www.unglobalcom- pact.org) der Vereinten Nationen zu beachten und einzuhalten. Diese betreffen insbesondere den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Zudem ist der Lieferant verpflichtet, die Grundsätze des Supplier Code of Conduct der adapa Gruppe in der jeweiligen gültigen Fassung zu beachten. Sofern gegen diese Standards verstoßen wird, ist adapa berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber adapa, dass stets sämtliche auf die vertraglichen Lieferungen/Leistungen sowie deren Export und/oder Reexport die jeweils aktuell anzuwendenden Ausfuhr- und Exportkontrollrechtsbestimmungen eingehalten werden. Überdies verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung aller EU- und US- Sanktionsbestimmungen sowie zur Prüfung ihrer Geschäftspartner und Sub-/Vorlieferanten gegen aktuelle UN-, EU- und US-Sanktionslisten und der Liste des US Office of Foreign Assets Control (OFAC). Jeder Verstoß gegen diese Ausfuhr- und Exportkontrollrechtsbestimmungen, berechtigt adapa zur sofortigen Kündigung aller bestehenden Verträge mit dem Lieferanten aus wichtigem Grund und adapa ist diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.